2/5 06/2019 - 135. AL

2.5.1 Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

FG Köln, Urteil vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17

In der Entscheidung des FG Köln geht es um die Frage, ob bei der Erbschaftsteuer eine Steuerpause eingetreten ist, da es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.

Leitsatz 1

Ab dem 01.07.2016 ist bei der Erbschaftsteuer keine Steuerpause mit der Begründung eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.

Leitsatz 2

Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in §  37 Abs.  12 Satz 1 ErbStG 2016 und über Art. 3 ErbStAnpG 2016 ist (ausnahmsweise) zulässig.

Denn nach Auffassung des Finanzgerichts konnten die Steuerpflichtigen weder auf die weitere Fortgeltung des ErbStG 2009 noch in dessen ersatzlosen Wegfall vertrauen.

Das FG Köln hat die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Praktische Relevanz hat die Frage hinsichtlich der Steuerpause für alle Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2016 und dem 04.11.2016 gewesen sind.

2.5.2 Bewertung von Erfindungen und Urheberrechten

LfSt Bayern, Verfügung v. 05.02.2019 - S 3101.1.1 - 9/12 St 34, ZEV 2019, 180

Befinden sich im Nachlass Erfindungen oder Urheberrechte, die in Lizenz vergeben sind, dann müssen diese ebenfalls bewertet werden.