2/5 08/2018 - 130. AL

2/5.1 Familienheim

BFH, Urteil vom 29.11.2017 - II R 14/16, DStR 2018, 671

Das ErbStG sieht für den Übergang eines Familienheims unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern eine vollständige Steuerbefreiung vor. Diese ist in §  13 Abs.  1 Nr. 4b ErbStG enthalten.

Leitsatz 1

Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

Leitsatz 2

Die Steuerbefreiung nach §  13 Abs.  1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer des Familienheims war und der überlebende Ehegatte das zivilrechtliche Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim von Todes wegen erwirbt.

Bewertung

Der BFH ist in seinem Urteil auch auf die Bewertung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs, der ja bei Verneinung des Eigentumsübergangs vorliegt, eingegangen. Demnach ist der Eigentumsverschaffungsanspruch mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) - und nicht mit dem niedrigeren Grundstückswert - anzusetzen. Dies ist naturgemäß nachteilig.

Anwendbarkeit bei Kindern

Auch der Übergang eines Familienheims auf Kinder bei Erwerben von Todes wegen ist erbschaftsteuerbefreit (§  13 Abs.  1 Nr. 4c ErbStG). Das Urteil ist nunmehr bei Erwerben unter Ehegatten ergangen, dürfte aber auch bei Kindern anzuwenden sein.