2/5 08/2021 - 148. AL

2/5.1 Verbrauch des erbschaftsteuerlichen Abzugsbetrages für Betriebsvermögen auch ohne steuerliche Auswirkung

BFH, Urteil vom 23.02.2021 - II R 34/19

Leitsätze des Gerichts

1. Der Abzugsbetrag nach §  13a Abs.  2 Satz 3 ErbStG 2008 kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden.

2. Der Abzugsbetrag ist auch dann "berücksichtigt", wenn er infolge der gesetzlich geregelten Abschmelzung 0 Euro beträgt.

Sachverhalt

Mit Vertrag aus dem Dezember 2012 wurden an den Kläger schenkungsweise Kommanditanteile an der Y-KG abgetreten. Die Beteiligung stellte schenkungsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen dar. Der Abzugsbetrag nach §  13a Abs.  2 ErbStG 2008 betrug infolge der Abschmelzung rechnerisch 0 Euro.

Mit weiterem Vertrag aus dem Dezember 2014 wurde an den Kläger von derselben Person erneut eine Beteiligung an der Y-KG schenkungsweise übertragen. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer im Wesentlichen erklärungsgemäß fest, den mit rechnerisch 117.051 Euro geltend gemachten Abzugsbetrag nach §  13a Abs.  2 ErbStG 2008 berücksichtigte es nicht. Hierbei stützte sich das Finanzamt auf §  13a Abs.  2 Satz 3 ErbStG 2008, wonach der Abzugsbetrag innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden kann.

Einspruchsverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren blieben erfolglos.