BFH, Urteil vom 23.02.2021 - II R 34/19
1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2008 kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden.
2. Der Abzugsbetrag ist auch dann "berücksichtigt", wenn er infolge der gesetzlich geregelten Abschmelzung 0 Euro beträgt.
Mit Vertrag aus dem Dezember 2012 wurden an den Kläger schenkungsweise Kommanditanteile an der Y-KG abgetreten. Die Beteiligung stellte schenkungsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen dar. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 2008 betrug infolge der Abschmelzung rechnerisch 0 Euro.
Mit weiterem Vertrag aus dem Dezember 2014 wurde an den Kläger von derselben Person erneut eine Beteiligung an der Y-KG schenkungsweise übertragen. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer im Wesentlichen erklärungsgemäß fest, den mit rechnerisch 117.051 Euro geltend gemachten Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 2008 berücksichtigte es nicht. Hierbei stützte sich das Finanzamt auf § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2008, wonach der Abzugsbetrag innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden kann.
Einspruchsverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren blieben erfolglos.
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