Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 20.04.2018, DStR 2018,
Die Erlasse vom 20.04.2018 (DStR 2018,
Zunächst trifft das Schreiben folgende allgemeine Aussage:
Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Abs. Nr. 1 freigebigen Zuwendungen.
HinweisHier übernimmt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH (siehe BFH, Urt. v. 30.01.2013 - II R 6/12, BStBl II, 930; BFH, Urt. v. 13.09.2017 - II R 42/16, DStR 2018, |
Weiterhin werden die Schwerpunkte, die bei Schenkungen von und an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auftreten können, abgehandelt. Wichtige in der Praxis bedeutsame Fälle sind:
Offene und verdeckte Einlagen Einlagen (sowohl offene als auch verdeckte) eines Gesellschafters in die Kapitalgesellschaft führen zu keiner steuerbaren Zuwendung an andere Gesellschafter. |
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