BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 37/16, NJW 2019, 2495
Die Voraussetzungen für die Befreiungsvorschrift "Familienheim" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind eng auszulegen. Der Begriff setzt neben dem Mittelpunkt des Lebensinteresses die unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus. Danach wird dem Erwerber eine Bedenkzeit, ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall, grundsätzlich eingeräumt. Nach Ablauf der sechs Monate muss der Erwerber, den Zeitpunkt des Entschlusses zur Selbstnutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und die Gründe der zeitlichen Verzögerung des tatsächlichen Einzugs in die Wohnung, die er nicht zu vertreten hat, darlegen und glaubhaft machen.
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren vor dem BFH über die Gewährung der Familienheimbefreiung im Erbschaftsteuerbescheid vom 10.01.2017.
Der BFH hatte über den Fall zu entscheiden, nachdem die Klage beim FG Münster vom 28.09.2016 -
Der Kläger und Revisionskläger ist Miterbe zu einem Anteil von 72/100 neben seinem unter Betreuung stehenden Bruder B in der Erbfolge nach dem am 05.01.2014 verstorbenen Vater V.
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