2/5 10/2020 - 143. AL

2/5.1 Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

FG Bremen, Urteil v. 22.06.2020 - 2 K 73/20

Redaktionelle Leitsätze

1.

Wird die Erbschaftsteuererklärung betreffend einen im Jahr 2015 eingetretenen Erbfall im Jahr 2016 abgegeben, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016 und endet mit Ablauf des Jahres 2020.

2.

Der Umstand, dass der vorzeitige Wegfall des auf einem ererbten Grundstück lastenden Nießbrauchs infolge des Todes des Berechtigten auch schon in einem früheren, bereits bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheid hätte berücksichtigt werden können, stellt nicht die gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 3 BewG bestehende Pflicht des Finanzamts in Frage, dem vorzeitigen Wegfall der Nießbrauchslast durch Erlass eines auf diese spezielle Änderungsnorm gestützten Bescheids Rechnung zu tragen.

Sachverhalt

Streitig ist, ob einer auf § 14 Abs. 2 Satz 3 BewG gestützten Änderung eines zuvor bestandskräftig gewordenen Erbschaftsteuerbescheids durch den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid eine Festsetzungs- und/oder Zahlungsverjährung entgegensteht.