BFH, Urteil vom 01.12.2021 - II R 1/21
1. | Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. |
2. | Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen. |
Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann hälftige Miteigentümerin des selbstbewohnten Familienheims. Der Ehemann verstarb. Die Ehegattin erbte die dem Erblasser gehörende Haushälfte und setzte zunächst die Selbstnutzung fort.
Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für das selbst bewohnte Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für die vom Mann geerbte Haushälfte.
Etwa eineinhalb Jahre nach dem Erbfall veräußerte die Klägerin das Familienheim und bezog eine von ihr erworbene Eigentumswohnung.
Wegen Aufgabe der Selbstnutzung binnen zehn Jahren nach dem Erbfall versagte das Finanzamt daraufhin die Gewährung der Steuerbefreiung für das geerbte, hälftige Familienheim.
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