2/5 Die 11 besten Tipps zur "Rettung" von erbschaftsteuerlichen Vorteilen

Autor: Löbe

Nach dem Ableben eines Mandanten können die bekannten erbschaftsteuerrechtlichen Gestaltungen im Vorfeld (z.B. Testamentserstellung) nicht mehr genutzt werden. Individuelle Vermögenszuweisungen sind grundsätzlich nicht mehr möglich, da der Erblasser keine Weisungen mehr vornehmen kann. Häufig stehen die Erben dann vor dem Problem, dass Auseinandersetzungen des Nachlasses zu Vermögensverschiebungen und damit zu Schenkungen zwischen ihnen führen. Da insoweit in der Regel nur geringe Freibeträge existieren (z.B. bei Geschwistern), sollten die nachstehend skizzierten Möglichkeiten, das Nachlassvermögen - abweichend von der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge - steuergünstig zu verteilen, geprüft werden.

2/5.1 Formunwirksames Testament vorhanden?

Verfügungen von Todes wegen sind zivilrechtlich nur von Bedeutung, wenn die hierfür vorgesehenen Formvorschriften beachtet worden sind. Dem formunwirksam Bedachten stehen keinerlei Rechte aus der Verfügung zu; sie sind schlichtweg nichtig (§ 125 BGB).