2/7 Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts

Autor: Wenhardt

2/7.1 Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

Der BFH hielt die Vorschriften über die Einheitsbewertung von Grundvermögen (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 01.01.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr für mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar (BFH, Beschl. v. 22.10.2014 - II R 16/13, BStBl II, 957).

Aus diesem Grund hatte der BFH dem BVerfG die Vorschriften über die Einheitsbewertung zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Dieses hatte mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, NJW 2018, 1451) Folgendes entschieden:

Leitsatz 1

Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.

Leitsatz 2

Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.

Leitsatz 3