Autor: Klose |
Die allgemein beschränkte Haftung kann der Erbe nur im Wege der Erhebung der Einrede geltend machen. Die Einreden stellen ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht dar, das der Erbe außergerichtlich, im Erkenntnis- oder im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und auf das er auch verzichten kann, etwa dadurch, dass er sich eben nicht den Vorbehalt nach den §§ 305, 780 Abs. 1 ZPO sichert (BGH, Urt. v. 21.10.2020 - VIII ZR 261/18, NJW 2021, 701; KG, Urt. v. 21.11.2002 - 12 U 32/02, NJW-RR 2003,
Der Erbe kann die bestehende beschränkte Haftung oder sein Recht, diese herbeizuführen, durch Einrede im Prozess geltend machen (vgl. § 305 ZPO). Die Einrede der beschränkten Haftung kann unter vier unterschiedlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden:
![]() | als Dürftigkeitseinrede, die lediglich die Dürftigkeit des Aktivbestands i.S.v. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB und keine Überschuldung des Nachlasses voraussetzt und den Zugriff der Nachlassgläubiger lediglich auf das Eigenvermögen des Erben abwehrt; |
![]() | als Unzulänglichkeitseinrede bei dürftigem überschuldeten Nachlass. Mit ihr darf die volle Befriedigung der Nachlassgläubiger, vor allem auch der nachlassbeteiligten Gläubiger (§ 1991 Abs. 4 BGB), verweigert werden; |
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