Autor: Klose |
Die zunächst nur vorläufig unbeschränkte, aber beschränkbare Haftung des Erben wandelt sich in eine endgültig unbeschränkte Haftung um, wenn er das Recht verloren hat, seine vorläufig unbeschränkte oder seine vorläufig beschränkte Haftung in eine endgültig beschränkte zu verwandeln. Auch hierbei ist zu unterscheiden, ob er dieses Recht allen oder nur einzelnen Gläubigern gegenüber verloren hat (Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Vor § 1967 Rdnr. 10).
Allen Nachlassgläubigern gegenüber haftet der Erbe endgültig unbeschränkt, wenn er
![]() | |
![]() |
Einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber ist dies der Fall, wenn der Erbe
![]() | die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des Inventars verweigert. Die unbeschränkte Haftung gilt gegenüber demjenigen Nachlassgläubiger, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat (§ 2006 Abs. 3 BGB); |
![]() | vertraglich auf sein Recht zur Haftungsbeschränkung verzichtet. Dann gilt die unbeschränkte Haftung dem Nachlassgläubiger gegenüber, zu dessen Gunsten der Erbe den Verzicht erklärt hat; |
![]() | es im Erkenntnisverfahren versäumt, sich die Beschränkung seiner Haftung vorbehalten zu lassen (§ 780 ZPO); |
![]() |
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|