3/9.4.2 Die endgültig unbeschränkte Haftung

Autor: Klose

Grundsatz

Die zunächst nur vorläufig unbeschränkte, aber beschränkbare Haftung des Erben wandelt sich in eine endgültig unbeschränkte Haftung um, wenn er das Recht verloren hat, seine vorläufig unbeschränkte oder seine vorläufig beschränkte Haftung in eine endgültig beschränkte zu verwandeln. Auch hierbei ist zu unterscheiden, ob er dieses Recht allen oder nur einzelnen Gläubigern gegenüber verloren hat (Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, Vor § 1967 Rdnr. 10).

Unbeschränkte Haftung gegenüber allen Gläubigern

Allen Nachlassgläubigern gegenüber haftet der Erbe endgültig unbeschränkt, wenn er

die Inventarfrist versäumt1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder

eine Inventaruntreue begangen hat (§ 2005 Abs. 1 BGB).

Unbeschränkte Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern

Einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber ist dies der Fall, wenn der Erbe

die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des Inventars verweigert. Die unbeschränkte Haftung gilt gegenüber demjenigen Nachlassgläubiger, der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat (§ 2006 Abs. 3 BGB);

vertraglich auf sein Recht zur Haftungsbeschränkung verzichtet. Dann gilt die unbeschränkte Haftung dem Nachlassgläubiger gegenüber, zu dessen Gunsten der Erbe den Verzicht erklärt hat;

es im Erkenntnisverfahren versäumt, sich die Beschränkung seiner Haftung vorbehalten zu lassen (§ 780 ZPO);