5/5.2 Güterstand und Erbregelung

Autor: Klose

Güterstand

Der Güterstand ist hier in gleicher Weise von Bedeutung wie bei einem Testierenden mit Ehegatten und Kindern, die von beiden Ehegatten abstammen (dazu Teil 5/4.2.1).

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist zu beachten, dass gem. § 1371 Abs. 4 BGB bei entsprechender Bedürftigkeit des Abkömmlings der Ehegatte aus dem als Ausgleich des Zugewinns ihm zustehenden Viertel der Erbschaft - aber ausschließlich aus diesem Viertel - dem Abkömmling ausreichende Mittel zu einer angemessenen Ausbildung zu gewähren hat. Dies gilt für Kinder des Erstverstorbenen aus früheren Ehen, für gem. §§ 1719, 1723, 1736, 1740a BGB legitimierte Kinder, für als Kinder angenommene Personen und für nichteheliche Kinder sowohl einer verstorbenen Ehefrau als auch eines verstorbenen Ehemannes sowie jeweils wieder für deren Abkömmlinge.