Autor: Klose |
Der Güterstand ist hier in gleicher Weise von Bedeutung wie bei einem Testierenden mit Ehegatten und Kindern, die von beiden Ehegatten abstammen (dazu Teil 5/4.2.1).
Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ist zu beachten, dass gem. § 1371 Abs. 4 BGB bei entsprechender Bedürftigkeit des Abkömmlings der Ehegatte aus dem als Ausgleich des Zugewinns ihm zustehenden Viertel der Erbschaft - aber ausschließlich aus diesem Viertel - dem Abkömmling ausreichende Mittel zu einer angemessenen Ausbildung zu gewähren hat. Dies gilt für Kinder des Erstverstorbenen aus früheren Ehen, für gem. §§ 1719, 1723, 1736,
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