5/9 Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen im Erbfall

Autor: Grziwotz

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können sich in verschiedener Weise im Erbfall auswirken. Als Vorempfänger können sie zwischen den Abkömmlingen des Erblassers ausgleichungspflichtig sein mit der Folge, dass sie unter den Miterben zu berücksichtigen sind (§§ 2050 ff. BGB; vgl. Daragan/Tanck, ZEV 2024, 291 ff.). Im Pflichtteilsrecht können sich geleistete Zuwendungen auf die Höhe des Pflichtteils auswirken (§§ 2315, 2316 BGB). Handelt es sich bei den Vorempfängen um Schenkungen an Erben oder dritte Personen, können diese umgekehrt zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen2325 BGB) führen. Schließlich können bei beeinträchtigenden Schenkungen durch Erblasser, die aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags Bindungen unterliegen, nach ihrem Tod Rückforderungs-, Verschaffungs- oder Ersatzansprüche bestehen (§§ 2287, 2288 BGB).

Sich verändernde familiäre Verhältnisse