5/9 Auswirkungen lebzeitiger Verfügungen im Erbfall

Autor: Grziwotz

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können sich in verschiedener Weise im Erbfall auswirken. Der Vorempfang kann zwischen Abkömmlingen des Erblassers ausgleichspflichtig sein mit der Folge, dass er unter den Miterben zu berücksichtigen ist (§§ 2050 ff. BGB). Im Pflichtteilsrecht können sich Vorempfänge auf die Höhe des Pflichtteils auswirken (§§ 2315, 2316 BGB). Handelt es sich bei den Vorempfängen um Schenkungen, können diese außerdem zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen2325 BGB) führen. Schließlich können bei beeinträchtigenden Schenkungen aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags gebundener Erblasser nach ihrem Tod Rückforderungs-, Verschaffungs- oder Ersatzansprüche bestehen (§§ 2287, 2288 BGB).

Sich verändernde familiäre Verhältnisse