| Autor: Grziwotz |
Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können sich in verschiedener Weise im Erbfall auswirken. Als Vorempfänger können sie zwischen den Abkömmlingen des Erblassers ausgleichungspflichtig sein mit der Folge, dass sie unter den Miterben zu berücksichtigen sind (§§ 2050 ff. BGB; vgl. Daragan/Tanck, ZEV 2024,
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