Autor: Lintz |
Mit dem Tod des Erblassers wird die Erbschaft nicht "herrenlos", sondern geht sofort im Ganzen auf den Erben über. Dieser Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für den unbekannten oder noch über die Erbschaftsannahme noch unentschlossenen Erben. Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist er als sogenannter vorläufiger Erbe auch nicht verpflichtet, für den Nachlass zu handeln. Daneben gibt es in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen die Erbenstellung unklar und deswegen umstritten oder der Erbe nicht feststellbar ist.
Um für die ungewisse Zeit bis zur Erbschaftsannahme dem Erben den Nachlass zu sichern und zu erhalten, sieht das Gesetz in den §§ 1960 ff. BGB die Möglichkeit der gerichtlichen Nachlassfürsorge vor. Voraussetzung des subsidiären Eingreifens des Nachlassgerichts ist, dass ein "Bedürfnis" (§ 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB) hierfür vorliegt. Ohne eine solche Regelung bestünde die Gefahr, dass der Nachlass dem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt wäre. Liegen die Voraussetzungen vor, nimmt ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlasspfleger die Erbschaft in Besitz und verwaltet sie, bis der Erbe die Erbschaft in Besitz nimmt.
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