7/3.5 Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung

Autor: Lintz

7/3.5.1 Haftung des Erben - Grundsatz

Beratungsproblem

Entscheidet sich der Erbe, die Erbschaft anzunehmen, geht die Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit ihrem "guten" und "schlechten" Vermögen auf ihn über (vgl. § 1922 BGB). Für das "schlechte" Vermögen in Form sämtlicher Verbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen (sog. Eigenvermögen) unbeschränkt (§§ 1922, 1967 BGB). Seine Haftung ist jedoch beschränkbar. Die Regelungen zur Haftungsbeschränkung des Erben (§§ 1967 - 2017 BGB) und der Miterben (§§ 2058 - 2063 BGB) erschweren die anwaltliche Beratung, da sie zum einen auf den ersten Blick undurchsichtig sind und unsystematisch erscheinen. Zum anderen bewegt sich der Anwalt in dieser Situation naturgemäß näher an "Regressfallen", da es nicht darum geht, das "gute" Vermögen zu sichern oder zu mehren, sondern primär darum geht, eine Vielzahl von Nachlassgläubigern vom Eigenvermögen des Erben fernzuhalten. Es muss daher sachlich und rechtlich umso sorgfältiger gearbeitet werden.

Hinweis