7/4.6 Geltendmachung von Nachlassforderungen (§ 2039 BGB)

Autor: Rottmann

Grundsatz

Nach den Grundsätzen der Gesamthandsgemeinschaft muss ein Nachlassschuldner an alle Miterben gemeinschaftlich leisten. Um die Gesamthandsgebundenheit auch bei der Erfüllung von Nachlassansprüchen zu berücksichtigen, ordnet § 2039 Satz 1 erster Halbsatz BGB daher an, dass der Nachlassschuldner nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten kann. Andererseits müssten (ausgehend vom Prinzip der Gesamthand) grundsätzlich die Miterben auch gemeinsam oder zumindest die Mehrheit die zum Nachlass gehörenden Ansprüche geltend machen (vgl. § 2038 BGB).

Das wäre in der Praxis sehr umständlich, und durch den (ggf. auch querulatorischen) Widerspruch oder die Nachlässigkeit einzelner Miterben könnte die Rechtsverfolgung gefährdet und der Nachlass u.U. geschädigt werden (Stichworte Verjährung, Insolvenzgefahr). Deswegen will § 2039 Satz 1 BGB (in Anlehnung an § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB) eine einfache und reibungslose Abwicklung der Nachlassgeschäfte ermöglichen, indem das Gesetz jeden einzelnen Miterben allein zur Geltendmachung von Nachlassforderungen ermächtigt. In Abweichung von § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf es keiner unteilbaren Leistung (Soergel/Lettmaier, BGB, 14. Aufl. 2021, § 2039 Rdnr. 1). Durch diese Regelung können kosten- und zeitintensive Klagen auf Mitwirkung der übrigen Erben i.S.d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BGB vermieden werden. Die Dringlichkeit der Geltendmachung ist nicht erforderlich.