7/4.9 Vermittlungsverfahren nach §§ 363 ff. FamFG

Autor: Rottmann

Praktische Relevanz

Das Vermittlungsverfahren nach den Regeln des FamFG hat wohl deshalb kaum je eine praktische Bedeutung erlangt, weil es einerseits eher unbekannt ist und andererseits bereits am Widerspruch nur eines der beteiligten Miterben scheitert (§§ 363 ff. FamFG). Das Gesetz bietet den Erben, die eine freiwillige Übereinkunft nicht herbeiführen können, es andererseits ablehnen, den schwierigen Prozessweg zu beschreiten, durch das Vermittlungsverfahren jedoch eine Hilfe, durch gemeinsame Besprechung unter sachverständiger Leitung des Notars zu einer Auseinandersetzung zu kommen (zu den Vor- und Nachteilen im Einzelnen vgl. auch BeckOGK FamFG/Deuschl, 01.06.2025, § 363 Rdnr. 14; weiterführend auch Kutschmann, RNotZ 2019, 301). Wegen der Verfahrensgrundsätze des FamFG kann es jedoch zumindest dann als Alternative empfohlen werden, wenn Einigungsbemühungen gescheitert sind und eine Klage (noch) nicht erhoben werden soll.