8/11.1 Sinn und Zweck des §14 ErbStG

Autor: Löbe

Vermeidung von Steuervorteilen

Wird Vermögen in mehreren Schenkungen übertragen, käme grundsätzlich für jede Schenkung der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zum Ansatz, daneben würde grundsätzlich die Steuer im Stufentarif des § 19 ErbStG auf den jeweiligen niedrigen Einzelerwerb erhoben. § 14 ErbStG - Berücksichtigung früherer Erwerbe - soll verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch Mehrfachgewährung der persönlichen Freibeträge und durch Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden.