8/11.10 Zusammentreffen mit Entlastungen für Betriebsvermögen

Autor: Löbe

Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG und die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen.

Die §§ 13a, 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde (R E 14.2 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019).

Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist verbraucht, deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden (R E 14.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).

Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach § 13a ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden.

8/11.10.1 Zusammentreffen mit Entlastungen für Erwerbe von Betriebsvermögen ab dem 01.07.2016