8/11.4 Personenidentität

Autor: Löbe

Identität von Zuwender und Erwerber

§ 14 ErbStG verlangt, dass zwischen dem Erwerber und der zuwendenden Person (Schenker oder Erblasser) Identität gegeben ist. Zusammengerechnet werden nur Zuwendungen zwischen denselben Personen auf Zuwender- und Empfängerseite. Schenken Eltern ihrem Kind ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück, und beerbt das Kind ein Elternteil innerhalb des Zehnjahreszeitraums, kann auch bei solchen nicht teilbaren Vermögensgegenständen nur der Vermögensvorteil des halben Grundstücks des Verstorbenen in die Zusammenrechnung eingezogen werden.

Nachgelagerter Erwerb

Ein Erwerb von derselben Person liegt nicht vor, wenn der Vermögensgegenstand zunächst auf eine andere Person übergegangen ist und anschließend die Übertragung desselben Vermögensgegenstands auf eine Person erfolgt, die bereits einen Erwerb vom ursprünglichen Eigentümer verwirklicht hat. Dies ist regelmäßig bei Kindern der Fall, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zunächst das eine Elternteil neben dem überlebenden Ehegatten beerben und nach dem Tod des zweiten Elternteils auch die Vermögensvorteile erwerben, die bei Tod des ersten Elternteils auf den überlebenden Elternteil übergegangen sind.

Schenkung mit Weitergabeverpflichtung