8/11.5 Wertansatz des Vorerwerbs

Autor: Löbe

Früherer steuerlicher Wert maßgebend

Für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG sind die früheren Erwerbe mit ihrem früheren steuerlichen Wert zugrunde zu legen (R E 14.1 Abs. 2 ErbStR 2019). Eine Neubewertung nach dem beim Letzterwerb geltenden Recht ist nicht erforderlich und aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch nicht zulässig. Wertänderungen, die sich beispielsweise durch bis zum Letzterwerb eingetretene Kursänderungen oder geänderte Bewertungsvorschriften ergeben, bleiben beim Bewertungsansatz der früheren Erwerbe unberücksichtigt.

Dies gilt auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016.

Grundstücksbewertung

Wurden Änderungen von Bewertungsvorschriften vorgenommen, so bleiben diese bei den Vorerwerben unberücksichtigt. Hier ist im Besonderen zu erwähnen, dass sich die Grundstücksbewertung ab 01.01.2009 erheblich geändert hat. Diese ist seither in §§ 176 ff. BewG enthalten. Seit 2009 ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen, wobei in der Praxis wohl regelmäßig nur ein Annäherungswert erreicht werden wird.