Autor: Löbe |
Für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG sind die früheren Erwerbe mit ihrem früheren steuerlichen Wert zugrunde zu legen (R E 14.1 Abs. 2
Dies gilt auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016.
Wurden Änderungen von Bewertungsvorschriften vorgenommen, so bleiben diese bei den Vorerwerben unberücksichtigt. Hier ist im Besonderen zu erwähnen, dass sich die Grundstücksbewertung ab 01.01.2009 erheblich geändert hat. Diese ist seither in §§
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