8/11.6 Ermittlung der Steuer auf den Vorerwerb

Autor: Löbe

Grundsätzlicher Abzug einer fiktiven Steuer

Um die zutreffende Steuer zu ermitteln, ist von der Steuer auf den Letzterwerb die Steuer auf die Vorerwerbe abzuziehen. Grundsätzlich wird hier eine fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abgezogen. Ist dagegen die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ErbStG höher, ist diese abzuziehen (sog. Abzugsteuer). Zu beachten ist zudem § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG: Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nicht unterschritten werden.

8/11.6.1 Fiktive Abzugsteuer

Berechnung der fiktiven Abzugsteuer

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist eine fiktive Steuer für die früheren Erwerbe zu ermitteln. Die fiktive Abzugsteuer berechnet sich nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14-19 ErbStG), die zur Zeit des letzten Erwerbs gegolten haben (R E 14.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Die Steuer, die für die früheren Erwerbe zur Zeit des Letzterwerbs zu erheben gewesen wäre, stimmt bei unveränderter Gesetzeslage und bei gleichen persönlichen Verhältnissen mit der Steuer überein, die für die früheren Erwerbe tatsächlich erhoben wurde.

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