8/11.9 Maximalsteuer

Autor: Löbe

Maximal 50 % des Nacherwerbs

Mit § 14 Abs. 3 ErbStG wird die Steuer für jeden weiteren Erwerb auf maximal 50 % des Nacherwerbs begrenzt, d.h., die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer darf letztendlich nicht mehr als 50 % dieses Erwerbs bezogen auf die Bereicherung betragen. Die 50-%-Grenze entspricht dem maximalen Steuersatz in der Steuerklasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Diese Regelung findet wegen des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG wohl relativ selten Anwendung, da aufgrund dieser Vorschrift Tarifsprünge bereits einer Glättung unterliegen.

Beispiel

Der nicht verheiratete V schenkt seiner Lebensgefährtin L im Jahr 2015 Bankvermögen i.H.v. 6.020.000 Euro. Im Jahr 2022 überweist V der L weitere 100.000 Euro.

Lösung

L zählt zur Personenklasse der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Schenkungen werden nach § 14 ErbStG wie folgt behandelt:

Vorerwerb 2015

Bankvermögen

6.020.000 Euro

persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, Steuerklasse III nach § 15 ErbStG

- 20.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb (Rundung entfällt)

6.000.000 Euro

Steuerklasse III nach § 15 ErbStG, Steuersatz 30 % nach § 19 ErbStG

× 30 %

Steuer 2015

1.800.000 Euro

Letzterwerb 2022

Bankvermögen 2022

100.000 Euro

Bankvermögen 2015

+ 6.020.000 Euro

Gesamterwerb

6.120.000 Euro

persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG, Steuerklasse III nach § 15 ErbStG

- 20.000 Euro

steuerpflichtiger Gesamterwerb (Rundung entfällt)

6.100.000 Euro