8/12 Schenkungen durch Kapitalgesellschaften - Schenkungsteuerliche Behandlung

Autor: Löbe

8/12.1 Schenkungen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG

In § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist geregelt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die schenkungsteuerlichen Konsequenzen für Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und deren nahestehenden Personen und Kapitalgesellschaften festzulegen.

Begriff

Verändert sich das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, wird stets auch der Wert der Gesellschaftsanteile beeinflusst: Die Belastung des Gesellschaftsvermögens geht einher mit einer Verminderung der Anteilswerte. Bei Vermehrung des Gesellschaftsvermögens ist die Kapitalgesellschaft selbst, aber auch ihre Gesellschafter sind anteilig bereichert.