8/17 Steuerliche Pflichten nach einem Erbfall

Autor: Löbe

Der Erbfall kann mit einer Reihe von steuerlichen Anzeige- und Steuererklärungspflichten für den oder die Erben verbunden sein. Erkennt der Erbe die steuerlichen Verfehlungen des Erblassers, so besteht die Pflicht, dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen und eine Richtigstellung vorzunehmen.

8/17.1 Anzeige- und Mitwirkungspflichten im Erbfall

Beim Tod einer natürlichen Person geht nach den Vorschriften des Zivilrechts (§ 1922 BGB) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Wer im Einzelnen Erbe wird, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem Testament bzw. Erbvertrag. Für den oder die Erben entsteht mit dem Erbfall auch eine Reihe von steuerlichen Pflichten, die im Folgenden dargestellt werden.

Übergang von Forderung aus Steuerschuldverhältnis

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gehen auch die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis auf die Erben über. Gemäß § 45 Abs. 2 AO haften die Erben zudem für die rückständigen Steuerschulden des Erblassers. Neben der Erfüllung etwaiger Zahlungsverpflichtungen gehen auf die Erben auch Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten über.