OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2023
3 U 34/22
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2270 Abs. 2; BGB § 2271 Abs. 1 S. 1; BGB § 2296 Abs. 2; BGB § 130 Abs. 2; BGB § 153; BGB § 398; VVG § 159 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2 S. 1; BGB § 2247; BGB § 2301 Abs. 1; BGB § 2301 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 2; BGB § 518 Abs. 1; BGB § 1968; BGB § 389;
Fundstellen:
ZEV 2023, 596
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 76/21

Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden und erbrechtlichen AnsprüchenDurchstreichung des gesamten Textes als Widerruf eines VermächtnissesBindungswirkung eines gemeinschaftlichen TestamentsÄnderung des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten nach dem Tod des einen EhegattenÄnderung Berliner Testament

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 34/22

DRsp Nr. 2023/5438

Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden und erbrechtlichen Ansprüchen Durchstreichung des gesamten Textes als Widerruf eines Vermächtnisses Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments Änderung des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten nach dem Tod des einen Ehegatten Änderung Berliner Testament

Der Gebrauch der postmortalen Vollmacht kann nach dem Tod des Vollmachtgebers nicht zum Vollzug einer Schenkung führen. Die Erteilung einer postmortalen Vollmacht kann auch nicht als Abtretung zu Lebzeiten angesehen werden. Entsprechende Abhebungen aufgrund der postmortalen Vollmacht sind daher zu erstatten.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.02.2022 - 11 O 76/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 28.01.2020 verstorbenen E. A. B., bestehend aus der Klägerin und J. B., einen Betrag von 13.764,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.003,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.