OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2006
15 W 94/06
Normen:
BGB § 2084 ; BGB § 2102 Abs. 2 ; BGB § 2359 ; BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2361 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 135
FamRZ 2007, 939
NotBZ 2007, 101
OLGReport-Hamm 2007, 212
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2/06
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 266/77

Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 15 W 94/06

DRsp Nr. 2007/2428

Abgrenzung einer testamentarischen Ersatzerbfolge gegenüber einer Nacherbfolge

»Die Formulierung in dem privatschriftlichen Einzeltestament eines Ehegatten "Sollte meine Frau ebenfalls sterben so gilt folgendes" kann dahin ausgelegt werden, dass es sich bei der unter dieser Bedingung erfolgten Zuwendung an ein Kind nur um eine Ersatzerbeneinsetzung, nicht jedoch um eine weitergehende Nacherbenberufung handelt.«

Normenkette:

BGB § 2084 ; BGB § 2102 Abs. 2 ; BGB § 2359 ; BGB § 2361 Abs. 1 ; BGB § 2361 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 30.7.1925 geborene Erblasser war in einziger, am 24.7.1956 geschlossener Ehe mit der am 3.12.1929 geborenen und am 4.10.2003 nachverstorbenen I2 verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist das gemeinsame Kinder der Eheleute I. Die Beteiligte zu 2) wurde am 14.12.1956 geboren. Der Erblasser ist nicht ihr leiblicher Vater, wobei zwischen den Beteiligten jedoch streitig ist, ob ihm dies bekannt war.

Im Jahr 1973 lies sich der Erblasser hinsichtlich der Gestaltung eines Testamentes vom X Landwirtschaftsverband e.V., Kreisverband B, beraten. In einem Schreiben des Landwirtschaftsverbandes vom 3.12.1973 an den Erblasser heißt es hierzu:

"Unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Verhältnisse schlagen wir Ihnen zunächst das in der Anlage beigefügte gemeinschaftliche Testament vor, wonach Ihre Ehefrau zunächst Eigentümer des Hofes wird.