I.
Der am 30.7.1925 geborene Erblasser war in einziger, am 24.7.1956 geschlossener Ehe mit der am 3.12.1929 geborenen und am 4.10.2003 nachverstorbenen I2 verheiratet. Die Beteiligte zu 1) ist das gemeinsame Kinder der Eheleute I. Die Beteiligte zu 2) wurde am 14.12.1956 geboren. Der Erblasser ist nicht ihr leiblicher Vater, wobei zwischen den Beteiligten jedoch streitig ist, ob ihm dies bekannt war.
Im Jahr 1973 lies sich der Erblasser hinsichtlich der Gestaltung eines Testamentes vom X Landwirtschaftsverband e.V., Kreisverband B, beraten. In einem Schreiben des Landwirtschaftsverbandes vom 3.12.1973 an den Erblasser heißt es hierzu:
"Unter Berücksichtigung der von Ihnen geschilderten Verhältnisse schlagen wir Ihnen zunächst das in der Anlage beigefügte gemeinschaftliche Testament vor, wonach Ihre Ehefrau zunächst Eigentümer des Hofes wird.
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