OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2019
3 Wx 106/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1960;
Fundstellen:
ZEV 2020, 219
ZEV 2020, 249
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 96/10

Ablehnung der erneuten Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 106/19

DRsp Nr. 2020/2186

Ablehnung der erneuten Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 vom 7. Mai 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen - Nachlassgericht - vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 6.000,- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1960;

Gründe

I.

Gemäß gemeinschaftlichen Teilerbscheins vom 26. Januar 2010 sind die Beteiligten zu 2 bis 4 Miterben des Erblassers; auf die Beteiligte zu 2 entfällt 1/2-Anteil und auf die Beteiligten zu 3 und 4 jeweils 1/6-Anteil. Hinsichtlich des verbleibenden 1/6-Anteils sind die Erben unbekannt, weshalb das das Nachlassgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2010 die Teil-Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des 1/6-Anteils des Nachlasses des Erblassers anordnete und den Beteiligten zu 1 zum Teilnachlasspfleger bestellte. Die Beteiligte zu 3 verstarb am 7. Dezember 2011, ihr testamentarischer Alleinerbe ist der Beteiligte zu 5. Mit Beschluss vom 11. April 2014 hob das Nachlassgericht die Teil-Nachlasspflegschaft auf. Ein Bedürfnis hierfür sei nicht mehr gegeben, denn das restliche Guthaben aus einem Konto des Erblassers bei der Stadtsparkasse ........... sei hinterlegt worden.