OLG Rostock - Beschluss vom 08.02.2022
3 W 143/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2087 Abs. 2; ZGB/DDR § 390 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 138
FamRZ 2022, 1230
MDR 2022, 505
NotBZ 2022, 438
ZEV 2022, 399
ZEV 2022, 429
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 187/20

Ablehnung eines ErbscheinsantragsZuwendung eines einzelnen GegenstandesVoraussetzungen einer Vermächtnisanordnung

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 3 W 143/20

DRsp Nr. 2022/5446

Ablehnung eines Erbscheinsantrags Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes Voraussetzungen einer Vermächtnisanordnung

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen auf Rügen - vom 11.9.2020, Az. 10 VI 187/20, aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12.3.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 236.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2087 Abs. 2; ZGB/DDR § 390 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H. M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das sie im Jahr 1973 für 4.360 Mark/DDR erworben hatten, werden. Genauere Festlegungen darüber und über die Verteilung des übrigen Eigentums (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) sollte der Längstlebende treffen. Der Erblasser war selbständiger Maler.