BGH - Urteil vom 09.11.1998
II ZR 213/97
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
BB 1999, 175
BGHR BGB § 705 Erbfolge 1
BGHR BGB § 705 Nießbrauch 1
BGHR BGB § 705 Nießbrauch 2
DB 1999, 208
DNotZ 1999, 607
DRsp I(138)859a
DStR 1999, 246
JuS 1999, 604
MDR 1999, 240
NJW 1999, 571
NJW-RR 1999, 826
NZG 1999, 150
Rpfleger 1999, 185
WM 1999, 79
ZEV 1999, 71
ZIP 1999, 68
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am Gesellschaftsanteil

BGH, Urteil vom 09.11.1998 - Aktenzeichen II ZR 213/97

DRsp Nr. 1999/131

Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am Gesellschaftsanteil

»Die Kompetenz des Gesellschafters, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, selber abzustimmen, wird ihm durch die Einräumung eines Nießbrauchs an seinem Gesellschaftsanteil grundsätzlich nicht genommen.«

Normenkette:

BGB § 705 ;

Tatbestand:

Die Beklagte und ihre Schwester M. K. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Wohn- und Gewerbeanwesens Ko. straße 46 in Kr. . Am 10. August 1990 gründeten sie unter der Bezeichnung "Grundstücksgemeinschaft K. " eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck es ist, das Grundstück zu verwalten und zu vermieten. Die Geschäftsführung wurde der Beklagten übertragen. § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthält einen Katalog von Maßnahmen und Geschäften, für welche die Beklagte nur gemeinsam mit ihrer Schwester geschäftsführungsbefugt war.