Die Beklagte und ihre Schwester M. K. waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des Wohn- und Gewerbeanwesens Ko. straße 46 in Kr. . Am 10. August 1990 gründeten sie unter der Bezeichnung "Grundstücksgemeinschaft K. " eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck es ist, das Grundstück zu verwalten und zu vermieten. Die Geschäftsführung wurde der Beklagten übertragen. § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages enthält einen Katalog von Maßnahmen und Geschäften, für welche die Beklagte nur gemeinsam mit ihrer Schwester geschäftsführungsbefugt war.
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