BFH - Urteil vom 23.03.1998
II R 26/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1098
NJW-RR 1999, 1

Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

BFH, Urteil vom 23.03.1998 - Aktenzeichen II R 26/96

DRsp Nr. 1998/19146

Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

Die gesetzlich vorgeschriebene Erhebung der Erbschaftsteuer bei einem Verlobten nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, die eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO rechtfertigen würde, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots bzw. einer förmlichen Befreiung vom Aufgebot eingetreten ist. Die Tatsache, daß die Verlobten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist kraft. letztwilliger Verfügung Alleinerbin des am 10. November 1990 im 67. Lebensjahr verstorbenen M. Sie hatte den Erblasser etwa 1 1/2 Jahre vor dessen Tod kennengelernt und war Anfang 1990 zu ihm gezogen. Laut einer Bescheinigung des Standesamts wollten beide am 13. November 1990 heiraten. Dafür war ihnen am 12. Juni 1990 Befreiung vom Aufgebot erteilt worden.