BVerfG - Beschluss vom 10.04.2024
1 BvR 1031/20
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1977; BGB § 1975;
Fundstellen:
NJW 2024, 2748
WM 2024, 1705
ZEV 2024, 672
FamRZ 2024, 1821
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 203/17
OLG Karlsruhe, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 137/18
BGH, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen XI ZR 273/19

Abweisung der ursprünglichen Klage gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung von Gutschriften zugunsten des Erben auf einem Konto des Erblassers nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht hinreichender Begründung einer Grundrechtsverletzung

BVerfG, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1031/20

DRsp Nr. 2024/10358

Abweisung der ursprünglichen Klage gegen ein Kreditinstitut auf Auszahlung von Gutschriften zugunsten des Erben auf einem Konto des Erblassers nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht hinreichender Begründung einer Grundrechtsverletzung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1977; BGB § 1975;

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Klage gegen ein Kreditinstitut abgewiesen wurde, die auf Auszahlung von Gutschriften zugunsten des Erben auf einem Konto des Erblassers nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gerichtet war.

I.