FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2008
4 K 51/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2; ErbStG § 14 Abs. 1;

Abzug der Erbschaftsteuer; Vorerwerb; Berechnung des Vorerwerbs; Freibetrag für Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag - Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 4 K 51/06 Erb

DRsp Nr. 2009/10583

Abzug der Erbschaftsteuer; Vorerwerb; Berechnung des Vorerwerbs; Freibetrag für Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag - Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

1. Der Begriff der für einen Vorerwerb "tatsächlich zu entrichtenden Steuer" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht dahin zu verstehen, dass eine objektiv fehlerhafte Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb zu korrigieren und fiktiv neu zu berechnen ist, um nur die Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Ermittlung zu entrichten gewesen wäre. 2. Das bereits erloschene Recht, für eine frühere Schenkung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, lebt im Rahmen der Zurechnung des Vorerwerbs bei dem nachfolgenden Erbanfall nicht wieder auf. 3. Demgegenüber ist der antragsunabhängige Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Abs. 2 ErbStG für die Berechnung des Vorerwerbs nach § 14 ErbStG auch dann anzusetzen, wenn der vorangegangenen Steuerfestsetzung fehlerhafte Werte für diesen Erwerb zugrunde gelegt worden waren.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 2; ErbStG § 14 Abs. 1;

Tatbestand: