FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 08.11.2012
1 K 1217/11
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 426; BGB § 1922;
Fundstellen:
ZEV 2013, 635
ZEV 2013, 9

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Todeszeitpunkt voraus vom Erben allein getragene Anschaffungs- und Betriebskosten betreffend die mit dem Erblasser gemeinsam erworbene und bewohnte Eigentumswohnung

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 1217/11

DRsp Nr. 2013/6528

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Todeszeitpunkt voraus vom Erben allein getragene Anschaffungs- und Betriebskosten betreffend die mit dem Erblasser gemeinsam erworbene und bewohnte Eigentumswohnung

1. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen. Mit dem zusätzlichen Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung weicht das Erbschaftsteuerrecht vom Zivilrecht ab. 2. Die Klägerin als Erbin ihrer Schwester konnte den auf die Erblasserin entfallenden Anteil an Wohngeldzahlungen sowie an der Zahlung für die Ablösung des Erbbaurechts betreffend die von beiden gemeinsam erworbene und bewohnte Eigentumswohnung, die die Klägerin allein getragen hatte, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, da die Erblasserin im Streitfall nicht damit rechnen musste, eine etwa daraus entstandene Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu Lebzeiten erfüllen zu müssen.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 426; BGB § 1922;