BFH - Urteil vom 01.09.2021
II R 8/20
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 2; EMRK Art. 9; GRCh Art. 10 Abs. 1 S. 2; GRCh Art. 21 f.;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 662
DStRE 2022, 569
FamRZ 2022, 1055
ZEV 2022, 298
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2077/19

Abzug von NachlassverbindlichkeitenKosten in Höhe von 420000 Euro für die Errichtung eines MausoleumsBemessung der Kosten für ein angemessenes GrabdenkmalAufwendungen für eine Zweitgrabstätte

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen II R 8/20

DRsp Nr. 2022/6022

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten Kosten in Höhe von 420000 € für die Errichtung eines Mausoleums Bemessung der Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte

1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. 2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.03.2020 – 4 K 2077/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 2; EMRK Art. 9; GRCh Art. 10 Abs. 1 S. 2; GRCh Art. 21 f.;

Gründe

I.