BFH - Urteil vom 14.11.2007
II R 3/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 574
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6714/02 AO

Abzug von Steuerschulden des Erblassers in Hinterziehungsfällen

BFH, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen II R 3/06

DRsp Nr. 2008/4615

Abzug von Steuerschulden des Erblassers in Hinterziehungsfällen

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe seiner im Jahr 1995 verstorbenen Großmutter (G). Der Testamentsvollstrecker gab die Erbschaftsteuererklärung noch in diesem Jahr ab. Der zuletzt ergangene Erbschaftsteuerbescheid vom 1. Oktober 1999, mit dem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Erbschaftsteuer aufgrund eines Erwerbs von insgesamt 1 815 105 DM auf 388 322 DM festsetzte, wurde bestandskräftig.

Aufgrund einer im April 2000 eingeleiteten Steuerfahndung wurde bekannt, dass Einnahmen der G aus Kapitalvermögen für mehrere Jahre in vor und nach Eintritt des Erbfalls eingereichten Einkommensteuererklärungen in großem Umfang nicht erklärt worden waren. Dies führte im August 2001 zum Erlass geänderter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1995. Der Kläger beantragte, die sich daraus ergebenden Nachzahlungen an Einkommensteuer zuzüglich Zinsen bis zum Erbfall, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 453 058,13 DM als zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen und die Erbschaftsteuer entsprechend herabzusetzen. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist ab. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage nahm der Kläger später wieder zurück.