FG München - Urteil vom 17.10.2007
4 K 811/05
Normen:
ErbStG (1997) § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 8 ;
Fundstellen:
DB 2009, 368
EFG 2008, 1905

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

FG München, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 K 811/05

DRsp Nr. 2008/19015

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Kosten gehören nur diejenigen Aufwendungen, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen. Nicht abzugsfähig sind daher im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung angefallene Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten.

Normenkette:

ErbStG (1997) § 10 Abs. 5 Nr. 3 ; ErbStG (1997) § 10 Abs. 8 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten, die für die Erbauseinandersetzung entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abziehen kann.

Der am 11. Dezember 1997 in München verstorbene Erblasser ... wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 1/4 beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts ... vom 4. Februar 1998 wird verwiesen.