BFH - Beschluss vom 17.12.2007
GrS 2/04
Normen:
EStG § 10d ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1038
BFH/NV 2008, 651
BFHE 220, 129
BStBl II 2008, 608
DB 2008, 675
FamRZ 2008, 783
NJW 2008, 1616
ZEV 2008, 199

Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG; Abgrenzung der Gesamtrechtsnachfolge zur sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung; Vertrauensschutz bei Aufgabe einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung; Änderung der Rechtslage

BFH, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen GrS 2/04

DRsp Nr. 2008/5067

Änderung der Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG; Abgrenzung der Gesamtrechtsnachfolge zur sogenannten gespaltenen Tatbestandsverwirklichung; Vertrauensschutz bei Aufgabe einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung; Änderung der Rechtslage

»1. Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Jedoch ist die bisherige gegenteilige Rechtsprechung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses eingetreten sind. 2. Da der Große Senat des BFH die vorgelegte erste Rechtsfrage im Grundsatz verneint hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom vorlegenden Senat nur hilfsweise gestellten zweiten Rechtsfrage.«

Normenkette:

EStG § 10d ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Vorgelegte Rechtsfragen, Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss des XI. Senats, Stellungnahme der Beteiligten

I. Vorgelegte Rechtsfragen

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99 (BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262) dem Großen Senat des BFH die folgenden Rechtsfragen zur Beantwortung vorgelegt:

1. Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen?