FG Münster - Urteil vom 29.11.2018
3 K 1728/17 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 8 Nr. 1 -3; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; AO § 165 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
EFG 2019, 632
ZEV 2019, 240

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund des Antrags auf Vollverschonung für erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 1728/17 Erb

DRsp Nr. 2019/2500

Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung aufgrund des Antrags auf Vollverschonung für erworbene Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Betriebsvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 8 Nr. 1 -3; ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; AO § 165 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, bis wann der Antrag auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für den Streitfall geltenden Fassung gestellt werden kann.

Der Klägerin ist von ihrem Ehemann, B. E., ein Geschäftsanteil von 24 % an der T- Vermögens-GmbH zum 31.12.2012 unentgeltlich übertragen worden. Das gesamte Stammkapital der Gesellschaft betrug 357.800 Euro, der Nennbetrag des übertragenen Teilgeschäftsanteils 85.872 Euro. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Vertrag vom 21.12.2012 (URNr. 135/2012 des Notars Dr. X. H. in C-Stadt).

In der Schenkungsteuererklärung, die die Klägerin im Juni 2013 eingereicht hatte, ist der gemeine Wert der Anteile mit 8.733.158 Euro erklärt. Die Quote des Verwaltungsvermögens ist mit „bis zu 10 %“ angegeben.