»... Im vorl. Fall ist durch tatsächliche Geschehnisse sowohl der Wirtschaftswert [des Hofes] unter 10 000 DM abgesunken als auch die Hofstelle weggefallen. Es gibt ohne den Hofvermerk im Grundbuchblatt überhaupt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte mehr dafür, die Besitzung als Hof gemäß der HöfeO zu bezeichnen. § 1 Abs. 3 Satz 2 HöfeO kommt nur dann zur Anwendung, wenn »lediglich« der Wirtschaftswert unter 10 000 DM sinkt »oder« Ä lediglich Ä keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht. Bei einem kumulativen Wegfall sämtlicher Voraussetzungen tritt der Verlust der Hofeigenschaft bereits ohne Löschung im Grundbuch ein.«
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