BGH - Beschluß vom 24.11.2006
BLw 12/06
Normen:
HöfeO § 13 ; BGB § 2039 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 392
ZEV 2007, 272
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 W 21/05
AG Menden, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Lw 20/00

Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach dem Versterben eines Erben

BGH, Beschluß vom 24.11.2006 - Aktenzeichen BLw 12/06

DRsp Nr. 2007/375

Aktivlegitimation hinsichtlich der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach dem Versterben eines Erben

Abfindungsansprüche nach einem verstorbenen Erben können gegen den Hoferben nur auf Zahlung an die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden.

Normenkette:

HöfeO § 13 ; BGB § 2039 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind neben drei weiteren Geschwistern die Kinder der verstorbenen Eheleute K. K. (Erblasser) und A. M. K.. Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Mit notariellem Testament vom 25. April 1975 setzte er den Antragsgegner zum Hofvorerben und seine Ehefrau zur Alleinerbin des hoffreien Vermögens ein. Des weiteren enthält das Testament Unterhalts- und Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der Ehefrau, weitere Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der Söhne sowie den Vermerk, dass die vier Töchter abgefunden seien.

Nach dem Tod des Erblassers am 10. März 1986 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu dem Hof gehörende Grundstücke. Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner als Abfindung die Herausgabe eines Teils des aus diesen Veräußerungen erzielten Erlöses. Dabei nehmen sie den Antragsgegner sowohl aus eigenem Recht als auch aus übergegangenem Recht ihrer Mutter, die am 6. August 1998 verstarb und von ihren Kindern im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt wurde, in Anspruch.