OLG Bamberg - Urteil vom 02.10.2023
4 U 225/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 3a; BGB § 203; BGB § 206; BGB § 242; BGB § 823; BGB § 839; BGB § 2100; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 538/21

Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz; Verjährungshemmung wegen höherer Gewalt bei Unkenntnis der Pflichtverletzung

OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 225/22

DRsp Nr. 2025/2263

Amtshaftungsanspruch des Nacherben wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach einem Erbfall; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz; Verjährungshemmung wegen höherer Gewalt bei Unkenntnis der Pflichtverletzung

1. Unterlässt das zuständige Standesamt pflichtwidrig den Hinweis auf einen hinterlegten Erbvertrag, aus dem sich ein Nacherbenrecht ergibt, so entsteht der Amtshaftungsanspruch des beeinträchtigten Nacherben bereits mit dem Eintritt des Erbfalls, auch wenn sich der konkrete Schaden erst bei Eintritt des Nacherbfalls realisiert. 2. In diesem Fall ist regelmäßig ein berechtigtes Interesse des beeinträchtigten Nacherben zu bejahen, schon vor dem Nacherbfall die Verletzung einer Amtspflicht durch das zuständige Standesamt gerichtlich feststellen zu lassen. 3. Eine etwaige Hemmung der Verjährung dieses Amtshaftungsanspruchs entsprechend § 206 BGB wegen Unkenntnis des ihn begünstigenden Erbvertrags endet mit dem Zeitpunkt, in dem der beeinträchtigte Nacherbe von Umständen Kenntnis erlangt, die Anlass zu Nachforschungen geben. Auf eine positive Kenntnis der Person des Schuldners kommt es hierbei nicht an.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.08.2022, Az. 64 O 538/21 Öff, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.