BGH - Urteil vom 11.10.1990
IX ZR 114/89
Normen:
BGB §§ 839 2358 ; FGG § 12 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 515
WM 1991, 116
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 25.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 178/85
OLG Celle, vom 12.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 250/87

Amtspflichtverletzung des Nachlassrichters wegen Erbscheinserteilung bei möglicherweise gefälschtem Testament

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 114/89

DRsp Nr. 2004/3698

Amtspflichtverletzung des Nachlassrichters wegen Erbscheinserteilung bei möglicherweise gefälschtem Testament

1. Der Richter - und nicht der Notar - ist nach § 2358 BGB vor Erteilung des Erbscheins verpflichtet, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Art und Umfang der Ermittlungen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich nach der Lage des Einzelfalles. Der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verpflichtet das Gericht, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben.2. Weist ein Testament mit der Unkenntlichmachung der Vorsilbe des Wortes "...vermögen" eine derart auffällige Veränderung auf, daß der Verdacht einer Fälschung naheliegt, kann es ohne die Klärung der Frage, ob die Durchstreichung von der Hand des Erblassers stammt, war keine ausreichende Grundlage für eine Erteilung des Erbscheins sein.3. Eine eidesstattliche Erklärung genügt in der Regel nicht als Nachweis der für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen zumal, wenn sie lediglich formelhaft den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt. Eine solche Erklärung ist keine ausreichende Grundlage für eine Erteilung des Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Normenkette:

BGB §§ 839 2358 ; FGG § 12 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand: