OLG Nürnberg - Beschluß vom 28.10.1992
4 W 2231/92
Normen:
BRAGO § 6 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 57
BauR 1993, 252
JurBüro 1993, 288
Rpfleger 1993, 215
ZfS 1993, 352
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 11.06.1992

Anfall einer Mehrvertretungsgebühr bei Tätigkeit für eine Arbeitsgemeinschaft

OLG Nürnberg, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 4 W 2231/92

DRsp Nr. 1998/3274

Anfall einer Mehrvertretungsgebühr bei Tätigkeit für eine Arbeitsgemeinschaft

»Eine aus mehreren Rechtspersönlichkeiten gebildete Arbeitsgemeinschaft zum Zweck der gemeinsamen Durchführung eines Bauprojekts ist eine BGB -Gesellschaft. Der von dieser Arbeitsgemeinschaft beauftragte Rechtsanwalt hat so viele Auftraggeber, wie die Arbeitsgemeinschaft Gesellschafter hat.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ;

Gründe:

1. Durch Urteil des Senats vom 11. März 1992 wurden die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten und die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägerinnen zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Juni 1992 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Regensburg die von der Klagepartei an die beklagte Partei zu erstattenden Kosten auf 11.072,41 DM nebst Zinsen festgesetzt.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und als sofortige Beschwerde zu behandelnden Erinnerung wenden sich die Klägerinnen dagegen, daß die 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bei der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden sei.

Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluß vom 18. August 1992 hat das Landgericht ohne Begründung ebenfalls der "als Beschwerde geltenden Erinnerung der Kläger nicht abgeholfen" und dem Senat vorgelegt.