OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1998
11 U 49/98
Normen:
BGB § 119 Abs. 2 § 1957 Abs. 1 § 1959 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1999, 242
OLGReport-Düsseldorf 1999, 446
ZEV 1999, 391
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 318/97

Anfechtbarkeit der Annahme einer Erbschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1998 - Aktenzeichen 11 U 49/98

DRsp Nr. 2000/270

Anfechtbarkeit der Annahme einer Erbschaft

»1. Die Annahme der Erbschaft kann gemäß § 119 Abs. 2 BGB anfechtbar sein, wenn der - vorläufige - Erbe die Überschuldung des Nachlasses nicht kennt und er in Kenntnis der Sachlage die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Irrtum nicht nur auf die Bewertung der Nachlaßgegenstände, sondern auf die Zusammensetzung des Nachlasses erstreckt.2. Ob eine Verfügung im Sinne des § 1959 Abs. 2 BGB ohne Nachteil für den Nachlaß verschoben werden konnte, ist nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung zu beurteilen. Fehlvorstellungen der Beteiligten über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind unerheblich.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2 § 1957 Abs. 1 § 1959 Abs. 2 ;

Tatbestand: