BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZB 39/05
Normen:
InsO § 129 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 933
DNotZ 2008, 518
DZWIR 2008, 298
MDR 2008, 884
NJW-RR 2008, 1274
NZI 2008, 428
NotBZ 2008, 266
WM 2008, 1034
ZEV 2008, 348
ZIP 2008, 1028
ZInsO 2008, 558
ZVI 2008, 257
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 216/04
AG Gießen, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IN 137/03

Anfechtbarkeit eines durch eine Vormerkung gesicherten Schenkungsvertrages über ein Grundstück in der Insolvenz des Begünstigten

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 39/05

DRsp Nr. 2008/11159

Anfechtbarkeit eines durch eine Vormerkung gesicherten Schenkungsvertrages über ein Grundstück in der Insolvenz des Begünstigten

»Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.«

Normenkette:

InsO § 129 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und setzte den weiteren Beteiligten, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwalter war, als Insolvenzverwalter ein. Mit Beschluss vom 25. Mai 2004 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO mit Zustimmung aller Gläubiger ein.

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 27.516,41 EUR und den Auslagenersatz auf 2.610 EUR festzusetzen. Dabei hat er eine Berechnungsgrundlage von 125.922,53 EUR, einen Vergütungszuschlag von 25 % wegen Unternehmensfortführung und einen Abschlag von 15 % wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung zugrunde gelegt.