BGH - Beschluß vom 19.11.2003
IV ZB 20/03
Normen:
FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 323
FamRZ 2004, 440
MDR 2004, 466
NJW 2004, 1107
NJW-RR 2004, 356
Rpfleger 2004, 439
VersR 2004, 1436
Vorinstanzen:
LG Hagen,
AG Hagen,

Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist

BGH, Beschluß vom 19.11.2003 - Aktenzeichen IV ZB 20/03

DRsp Nr. 2004/15

Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist

»Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.