I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer und Beteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel, weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblasserin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Testierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, die Beteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einem Drittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vom Landgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) blieb ohne Erfolg.
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