BGH - Urteil vom 08.05.1985
IVa ZR 230/83
Normen:
BGB §§ 2080, 2078 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 2025
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von mehreren Berechtigten

BGH, Urteil vom 08.05.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 230/83

DRsp Nr. 1996/6025

Anfechtbarkeit von Verfügungen von Todes wegen; Wirkung der Anfechtung eines von mehreren Berechtigten

»a) Anfechtbar im Rahmen des § 2078 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind immer nur einzelne im Testament enthaltene Verfügungen, nicht die Verfügung von Todes wegen als solche. b) Wem die Aufhebung einer testamentarischen Erbeinsetzung unmittelbar zustatten käme und wer deshalb anfechtungsberechtigt ist, läßt sich nur im Vergleich mit der Rechtslage beurteilen, wie sie sich infolge der Anfechtung darstellen würde. c) Zur Frage, welche Wirkung die Anfechtung eines von mehreren Anfechtungsberechtigten hat.»

Normenkette:

BGB §§ 2080, 2078 ;

Tatbestand:

Frau N. geb. B. (Erblasserin) verstarb am 13. Oktober 1976 im Alter von 81 Jahren. Ihr Ehemann war am 19. März 1969 vorverstorben. Ihr einziger Abkömmling, der am 26. Juli 1921 geborene Sohn R. N. ist seit 1944 als Soldat im Osten kriegsvermißt; Nachforschungen nach ihm blieben ohne Erfolg. Trotzdem hielt die Erblasserin an der Hoffnung fest, ihr Sohn werde eines Tages doch wieder zurückkehren. Durch notarielles Testament vom 1. Juli 1969 setzte sie demgemäß den Sohn (und ersatzweise dessen etwaige Abkömmlinge) zu ihrem Alleinerben ein. In zweiter Linie ersatzweise bestimmte sie drei Neffen zu ihren Erben zu gleichen Anteilen, und zwar den Beklagten, den Zeugen E. und B. In diesem Testament heißt es ferner: