Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hünfeld vom 26.09.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,- € festgesetzt.
I.
Der Erblasser war geschieden. Die Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1) hat neben seinen am XX.XX.2013 ehelich geborenen Sohn einen weiteren Sohn, Vorname1 A, aus einer vorhergehenden Beziehung.
Mit Erklärung vom 20.12.2023 gegenüber dem Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1) zugleich mit seiner Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Vorname2 die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine.
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