OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2025
21 W 123/24
Normen:
BGB § 1945 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 724
MDR 2025, 526
NJW 2025, 756
ZEV 2025, 235
ZEV 2025, 275
FGPrax 2025, 132
Vorinstanzen:
AG Hünfeld, vom 26.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 213/23

Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 21 W 123/24

DRsp Nr. 2025/2201

Anfechtung der Ausschlagungserklärung wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses

Die Einreichung eines nicht öffentlich beglaubigten Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung der Form nicht ausreichend. Nichts Anderes folgt daraus, dass die Einreichung des Schriftsatzes über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erfolgt.

Tenor

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hünfeld vom 26.09.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1945 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser war geschieden. Die Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) ist der einzige Sohn des Erblassers. Der Beteiligte zu 1) hat neben seinen am XX.XX.2013 ehelich geborenen Sohn einen weiteren Sohn, Vorname1 A, aus einer vorhergehenden Beziehung.

Mit Erklärung vom 20.12.2023 gegenüber dem Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1) zugleich mit seiner Ehefrau für den gemeinsamen Sohn Vorname2 die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hatte er angegeben, dass der Nachlass überschuldet scheine.