OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.12.2015
I-3 Wx 285/14
Normen:
BGB § 142; BGB § 2078 Abs. 1 S. 1; BGB § 2080 Abs. 1; BGB § 2256 Abs. 1 S. 1; BGB § 2256 Abs. 1 S. 2; BGB § 2257;
Fundstellen:
FamRZ
ZEV 2016, 164
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 215/14

Anfechtung des Widerrufs eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 285/14

DRsp Nr. 2016/2157

Anfechtung des Widerrufs eines notariellen Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Die nach § 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vorgesehene, für jemanden, der in Rechtsfragen bewandert ist, schwerlich misszuverstehende, Belehrung des Erblassers dahin, dass das vor einem Notar errichtete Testament durch die Rückgabe als widerrufen gilt („Dieses Testament gilt durch die am 9. Febr. 2005 erfolgte Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen.“) ist, schließt einen anfechtungsrelevanten Irrtum des nicht rechtskundigen Erblassers, über die Widerrufswirkung nicht von vorneherein und regelmäßig nicht ohne nähere Prüfung aus. (Dass der Erblasser sich über die Wirkungen der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren war, folgte hier aus dem Umstand, dass der Erblasser kurze Zeit nach der Rücknahme der notariellen Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hatte, er müsse sein Testament ändern, er sei nicht mehr in der Lage, seiner Tochter das versprochene Geld zu vermachen.).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9. Dez. 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - Nachlassgericht - vom 10. Nov. 2014 - 42a VI 215/14 - geändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) den beantragten Erbschein zu erteilen.